§ 43 Abs. 1 VRG. – Rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift. – Beschwerdefrist (E. 4). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht empfangen oder abgeholt, gilt sie auch nach kantonalem Recht als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt (Zustellungsfiktion; E. 5). Nichteintreten bei verspätetem Einreichen der Verwaltungsbeschwerde (E. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
V. Verwaltungsrechtspflege § 43 Abs. 1 VRG. – Rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift. – Beschwer- defrist (E. 4). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht empfangen oder abgeholt, gilt sie auch nach kantonalem Recht als am letzten Tag der sie- bentägigen Abholfrist zugestellt (Zustellungsfiktion; E. 5). Nichteintreten bei verspätetem Einreichen der Verwaltungsbeschwerde (E. 6). Aus den Erwägungen: ...
4. Nach § 43 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist zwanzig Tage. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, welche zwingend eine Verwirkungs- frist und zu beachten ist (vgl. auch Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 12). Der angefochtene Entscheid wurde am 8. Mai 2003 versandt. Da der eingeschriebene Brief dem Beschwerdeführer nicht persönlich ausgehändigt werden konnte, erhielt er eine Abholungseinladung. Innert der Abholfrist von 7 Tagen (vom 9. bis 16. Juni 2003) wurde der Brief nicht abgeholt, wes- halb er wieder an die Stadtverwaltung Zug zurückgeschickt wurde.
5. In Ermangelung ausdrücklicher kantonaler Vorschriften halten sich die zugerischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden bezüglich Zustellung von Postsendungen an die Grundsätze des Bundesgerichts. Eine einge- schriebene Briefpostsendung gilt demnach in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Sendung nicht empfangen, erhält der Adressat eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt. Bei Nichtabholung der Sendung gilt diese am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt (BGE 127 I E.2 a/aa mit Verweis auf unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 1998 i.S. F.E. 1a). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich damit, dass die Verfahrensbeteilig- ten mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass ihnen die betreffenden Ent- scheide auch zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90, E. 2a; BGE 115 Ia 12, E. 3a mit Hinweisen).
6. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG begann die zwanzigtägige Beschwerdefrist am Tag nach der (fiktiven) Mitteilung des Beschlusses, d.h. am 17. Mai 2003, zu laufen und ist am 5. Juni 2003 ungenutzt abgelaufen. Mit Postaufgabe am
13. Juni 2003 wurde die Beschwerde datiert vom 10. Juni 2003 offensichtlich zu spät eingereicht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
20. Mai 2003 unter nochmaliger Zustellung des Beschlusses in Kopie zudem durch den Beschwerdegegner nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass die Beschwerdefrist mit Ablauf der Abholungsfrist am 6. Mai 333
2003 zu laufen begonnen hat. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer die- ses Schreiben erhalten, da er unter Beilage des angefochtenen Beschlusses Verwaltungsbeschwerde erhoben hat. Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind demzufolge nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Regierungsrat, 19. August 2003 § 45 VRG, § 3 Abs. 3 SHG. – Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. – Erfor- dernis für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 3). – Unterschiede zwischen Einstellung und Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen (E. 4). – Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse (E. 5). – Könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Unterbrechung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen für das Gemeinwesen einen irreparablen Nachteil bedeuten und bestehen Indizien für den Aus- gang des Hauptverfahrens, welche nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, ist bei einer Unterbrechung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen ein Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt (E.7). – Das öffent- liche Interesse rechtfertigt es nicht, einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (E. 8). Sachverhalt (Zusammenfassung): ... X. beantragte im Juni 2003 zusammen mit seiner Ehefrau bei der Sozial- abteilung A Unterstützung. Er machte geltend, dass er zur Zeit kein Bargeld mehr besitze, sein Konto bereits überzogen sei und seine IV-Rente nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Basierend auf den Angaben von X gewährte die Sozialabteilung A Sozialhil- fe von Fr. 1380.20 pro Monat. Am 31. Juli 2003 meldete sich X bei einem Sozialarbeiter der Sozialabtei- lung A. Er erklärte, dass er seinen schwer kranken Vater, welcher im Sterben liege, in Serbien besuchen müsse und bat um die Deckung der Reisekosten. Weiter machte er glaubhaft, dass er als gehbehinderter Mann mit Rücken- problemen und in Anbetracht der Dringlichkeit nicht mit einem Reisebus reisen könne. In der Folge wurde A. die Bevorschussung der Kosten für eine Flugreise nach Serbien in der Höhe von Fr. 1700.– gewährt unter der Vor- aussetzung der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung. 334